Satzung

Satzung der Ruländer Akademie Speyer 1982 e. V. 13.11.2021

 

Artikel 1 Name, Sitz

Der Verein "Ruländer-Akademie Speyer 1982 e. V." hat seinen Sitz in Speyer am Rhein. Er ist in das Vereinsregister eingetragen

 

Artikel 2: Vereinszweck

Die Akademie macht sich zur Aufgabe, Weinkultur zu pflegen und zu fördern, insbesondere um den Namen der Rebsorte „Ruländer“ wieder stärker in das Bewußtsein der Winzer und der Weintrinker zu rücken. Hierzu

- führt sie Veranstaltungen durch,

- vergibt sie (möglichst jährlich) Weinpreise,

- unterstützt sie Untersuchungen bzw. Veröffentlichungen zur Familiengeschichte des Namensgebers und zur Herkunft der Rebsorte „Ruländer“,

- bildet sie fort in Sachen Wein und Weingesetzgebung. Dies geschieht durch Weinseminare, durch besprochene Weinproben, durch Wein- und Kulturreisen in Weinregionen inner- und außerhalb Deutschlands,

- unterstützt sie die Stadt Speyer in Sachen Wein z. B. bei Werbung und Marketing sowie durch Mithilfe bei der Pflege des städtischen Ruländer Wingerts,

- unterhält und pflegt sie eine Vinothek.

 

Artikel 3: Mitgliedschaft

Volljährige natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden.

 

Das Mitglied muss sich die Ziele der Akademie zu Eigen machen und bereit sein, den Vereinszweck aktiv zu fördern, wissenschaftliche, kulturelle oder sonstige Beiträge zu leisten oder die Akademie auf irgendeine andere Art und Weise positiv zu unterstützen.

 

Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. Er muss von mindestens einem Akademie-Mitglied befürwortet werden.

 

Die Geschäftsstelle leitet den Antrag an den Aufnahmeausschuss weiter. Dieser berät in nicht-öffentlicher Sitzung und legt das Beratungsergebnis als Beschlussvorschlag dem Präsidium vor. Dieses entscheidet in nicht-öffentlicher Sitzung. Es besteht kein Anspruch auf Begründung des Beschlusses.

 

Wird ein Antrag abgelehnt, kann der/die Antragstellende die Mitgliederversammlung (schriftlich, über die Geschäftsstelle) anrufen, die endgültig entscheidet.

 

Artikel 4: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.

 

Die Kündigung ist jederzeit möglich, sie ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn

- sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Akademie verstößt, oder wenn

- es das Ansehen der Akademie schädigt, oder wenn

- es mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Betroffene können die Entscheidung des Präsidiums innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe anfechten. Die Anfechtung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten, sie legt die Anfechtung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor.

 

Die finanziellen Verpflichtungen des ausscheidenden Mitgliedes erlöschen erst am Ende des Kalenderjahres.

 

Artikel 5: Beitrag

Der Jahresbeitrag ist eine mit Geld zu begleichende Bringschuld. Er ist am spätestens 01.April. eines jeden Jahres fällig.

Das Präsidium kann im Einzelfall auch Dienst-, Sachleistungen oder sonstige, dem Verein förderliche Maßnahmen als Beitragsleistung anerkennen.

 

Aus wichtigem Grund kann die Mitgliederversammlung zweckbestimmte verbindliche Umlagen beschließen

Das Präsidium ist zu Spendenaufrufen berechtigt, wenn das Interesse und das Wohl der Akademie dies erfordern.

 

Artikel 6: Ehrungen

Im Verein sind folgende Ehrungen möglich: Die Ehrenpräsidentschaft und die Ehrenmitgliedschaft.

Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. Die Verleihung erfolgt durch den Präsidenten / die Präsidentin.

 

Artikel 7: Organe

Organe der Akademie sind die Mitgliederversammlung, der / die Präsident/-in und das Präsidium.

Artikel 8: Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst in der Zeit von Mai bis Juli.

Der / Die Präsident/in beruft die Mitgliederversammlung per Brief bzw. Mail ein. Die Einberufung enthält die vom Präsidenten / von der Präsidentin festgelegte Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einberufung (= Tag der Postaufgabe bzw. des elektronischen Versands) und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sollten dem Präsidenten / der Präsidentin zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern bzw. ergänzen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn das Interesse der Akademie es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder vom Präsidenten / von der Präsidentin die Einberufung schriftlich verlangt; der Zweck und die Gründe der Forderung sind zu nennen. Eine Kopie der Forderung ist der Geschäftsstelle zuzusenden.

 

Der / Die Präsident/-in leitet die Versammlung, bei dessen/deren Verhinderung der / die Vizepräsident/in, hilfsweise ein anderes vom Präsidenten / von der Präsidentin beauftragtes Präsidiumsmitglied. Im Falle einer Verhinderung dieser Personen wählt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in.

Das Präsidium kann beschließen, dass Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, ihre Stimme vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich abgeben.

 

Artikel 9: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Präsidenten / der Präsidentin übertragen sind. Insbesondere obliegt ihr die

  • Durchführung von Wahlen,

  • Beratung der Jahresabrechnung,

  • Entlastung des Präsidenten / der Präsidentin und des Präsidiums,

  • Beratung und Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen,

  • Festsetzung der Beiträge und zweckbestimmter Umlagen,

  • Entscheidung über Grundstücksgeschäfte,

  • Ernennung von Ehrenpräsidenten/-innen und -mitgliedern,

  • Auflösung des Vereins.

 

Artikel 10: Der Präsident / Die Präsidentin

Der Präsident / Die Präsidentin vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich, leitet sie, führt ihre Geschäfte unter Beachtung der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums.

Er / Sie ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin ist der / die ständige Vertreter/in des Präsidenten / der Präsidentin.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 600 € bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

Grundstücksgeschäfte bleiben der Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

Artikel 11: Das Präsidium

Mitglieder des Präsidiums sind der / die

  • Präsident/in

  • Vizepräsident/in

  • Schatzmeister/in

  • Kellermeister/in

  • Leiter/in der Geschäftsstelle

 

Der / Die Oberbürgermeister/in der Stadt Speyer ist Mitglied des Präsidiums, sofern er / sie der Mitgliedschaft im Präsidium nicht widerspricht.

 

Das Präsidium verteilt die Aufgaben unter sich, vertritt die Akademie in der Öffentlichkeit, unterstützt den / die Präsident/in bei seinen / ihren Aufgaben und wirkt bei der Geschäftsführung mit. Ihm obliegt insbesondere die

  • Beratung und Beschlussfassung über Haushaltsfragen und über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 600 €.

  • Entscheidung über den Bei- bzw. Austritt zu oder aus anderen Organisationen,

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse,

  • Umsetzung und Ausführung getroffener Entscheidungen,

- Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Akademie,

- Abschluss besonderer Vereinbarungen.

 

Jedes Mitglied des Präsidiums ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben allein vertretungsberechtigt. Das Präsidium ist be-rechtigt, zeitlich begrenzt (maximal für die Amtszeit des Präsidiums) Mitglieder für bestimmte Aufgaben verantwortlich zu berufen. Der /Die Präsident/in kann die Berufenen zu Präsidiumssitzungen einladen und ihnen im Präsidium Rede- und Stimmrecht gewähren.

Das Präsidium tritt jeweils bei Bedarf auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin zusammen; der / die Präsident/in leitet die Sitzung.

Artikel 12: Der Aufnahmeausschuss

Der Aufnahmeausschuss besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem / der Leiter/-in der Geschäftsstelle und zwei Mitgliedern.

 

Artikel 13: Abstimmung

Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig – sofern mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedürfen Entscheidungen der Mitgliederversammlung über

  • den Ausschluss eines Mitgliedes,

  • die Entpflichtung von Amtsinhabern,

  • die Änderung der Satzung bzw. des Vereinszwecks oder über

  • die Auflösung des Vereins.

Bei der Mehrheitsfindung zählen nur die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Der / Die Versammlungsleiter/in bestimmt das Verfahren der Wahl und der Abstimmung. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

Artikel 14: Wahlen

Wählbar ist jedes natürliche Mitglied der Akademie.

Nicht Anwesende sind wählbar, wenn von Ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie gegebenenfalls die Wahl annehmen. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Regelung beschließen.

 

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums, die beiden Mitglieder im Aufnahmeausschuss und 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren.

 

Mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin und des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin können mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für das jeweilige Amt nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird sie im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los, welches der der/die Wahlleiter/in zieht.

 

Jede Wahl kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich angefochten werden. Die Anfechtung ist zu begründen und an die Geschäftsstelle zu richten.

 

Die mit der Wahl verbundene Berufung in ein Vereinsamt ist jederzeit widerruflich, wenn für den Widerruf ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gewählten ihr Amt bis zu Neuwahlen weiter aus.

 

Scheidet der / die Präsident/-in während der Amtszeit aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung einen neuen Präsidenten / eine neue Präsidentin für die restliche Amtszeit des Präsidiums. Das Gleiche gilt für die Rechnungsprüfer. Scheiden andere Mitglieder des Präsidiums bzw. die Mitglieder im Aufnahmeausschuss aus, bestimmt das Präsidium für die restliche Amtszeit des Präsidiums Ersatzpersonen.

 

Artikel 15: Protokoll, Kassenprüfung, Entlastung

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und dem / der bestellten Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,

- die Person des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des Protokollführers / der Protokollführerin,

  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,

  • die Tagesordnung,

  • die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse, sowie

- den Inhalt der Beschlüsse.

 

Schriftführer/-in ist im Regelfall der / die Leiter/-in der Geschäftsstelle. Ist er / sie verhindert, bestellt die Versammlung den / die Schriftführer/-in aus ihrer Mitte.

Gleiches gilt für die Sitzungen des Präsidiums

 

Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung zu überprüfen. Sie legen ihren Prüfbericht dem Präsidenten / der Präsidentin schriftlich vor. Der Mitgliederversammlung berichten sie mündlich, und zwar vor deren Entscheidung über die Entlastung des Präsidenten / der Präsidentin und des Präsidiums.

Die Entlastung erfolgt auf Antrag der Prüfer oder eines Mitgliedes.

 

Artikel 16: Mittelverwendung, Aufwendungen und Vergütungen

Mittel der Akademie dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Ohne besondere Vereinbarung ist jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft in der Ruländer Akademie unentgeltlich. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

 

Angemessene Aufwendungen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag der Akademie entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung ihrer Höhe erstattet. Über einen pauschalen Aufwendungssatz entscheidet das Präsidium.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung der Akademie fällt ihr Vermögen an die Stadt Speyer

 

Artikel 17: Bestimmungen des BGB

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB:

 

Artikel 18: Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 13. November 2021 in Speyer mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden. Sie löst die bisherige Satzung vom 12.04.2002 ab und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

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